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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
DER SND PORZELLANMANUFAKTUR GMBH


I. GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

1. Alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, u.ä. erfolgen ausschließlich unter unseren nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

2. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Verbraucher sind natürliche Personen, die das jeweilige Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Kunde ist jeder, der im Geltungsbereich dieser AGB mit uns einen Vertrag schließt, egal, ob er Unternehmer, Verbraucher oder keines von beiden ist.
Die Regelungen für Unternehmer gelten auch für öffentliche Verwaltungen.

II. ANGEBOT UND VERTRAGASABSCHLUSS, ÄNDERUNGSVORBEHALT

1. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten enthaltenen Angaben, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zwecke nicht beeinträchtigen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten / Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt für Vertragsänderungen entsprechend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen.

3. Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung oder aber bei Lieferung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die Übermittlung per E-Mail ausreichend.

4. Weicht nach Auffassung des Kunden unsere Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens binnen einer Woche nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung, schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen, da ansonsten die Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits als verbindlich gilt. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, die nach Stand der Auftragsarbeiten Mehrkosten verursachen, werden von uns nur gegen Berechnung dieser Mehrkosten und Verlängerung der Lieferfrist ausgeführt. Diese Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

5. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Vertragspartner, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. PREISE/PREISANPASSUNGEN

1. Unsere Preise verstehen sich netto ab unserem Werk/Lager Zeulenroda bzw. unserer Vertragspartner zzgl. Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung sowie der am Tag der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in EURO, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

2. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebots beim Kunden. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. ISDN, DSL). Entwürfe, Probesätze, Probedrucke u. ä. Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Material- oder die Lohnkosten in unserem Lieferwerk, so wie Zölle und sonstige Verkaufssteuern oder Verkaufsabgaben sind wir im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder wenn die Lieferung mehr als

4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, zur Erhöhung der Preise nach billigem Ermessen berechtigt. Gleiches gilt, wenn die Lieferung vom Kunden nicht binnen 4 Monaten nach Vertragsabschluss abgerufen wird oder aus Gründen, die im Risikobereich des Kunden liegen, nicht zu den bei Vertragsabschluss vorgesehenen Bedingungen erfolgen kann.

IV. LIEFERUNG/VERSAND/ LIEFERFRISTEN UND TERMINE

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmtem Zeitraum bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Freigabe. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster u.ä. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Vertragspartner bis zum Tage des Eintreffens einer Stellungnahme. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar mit der Bestätigung der Änderung.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgeblich. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann bzw. eingelagert wird.

4. Werden Versand- oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Die Wahl von Versandart und -weg behalten wir uns vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Vertragspartners abgeschlossen.

6. Selbstabholern, die keinen Euro-Paletten-Tausch bei Abholung vornehmen, werden Euro 12,- pro Euro-Palette in Rechnung gestellt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig werden.

7. Im Allgemeinen wird die bestellte Menge geliefert. Mehr-/Mindermengen bis zu 10% sind bei Sonderanfertigungen und Drucksachen aus produktionstechnischen Gründen zu akzeptieren. Bestellmengen können auf eine Mindestabnahmemenge und/oder auf die nächstgelegene Verpackungseinheit kaufmännisch gerundet werden.

V. KORREKTUREN

1. Korrekturen gleich welcher Art (z.B. Texte, Farben, Formen, Dekore) auch Korrekturen von Lieferanschriften etc. bedürfen der Schriftform. Der Kunde kann gegen Berechnung einen Andruck verlangen. Bei schwierigen und umfangreichen Satzarbeiten können dem Vertragspartner auch unverlangte Korrekturen zugesandt werden.

2. Infolge Unverwendbarkeit der gestellten Daten oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Bestellerkorrekturen, werden nach dafür aufgewendeter Arbeitszeit und Materialverbrauch dem Kunden berechnet.

3. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden auf Satzfehler und sonstige Fehler sowie auf Richtigkeit der Dekorfarben und Dekorelemente zu überprüfen und uns zur Produktion freizugeben. Wir haften nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vertragspartners.

4. Bei kleineren Druckaufträgen sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden einen Andruck zu übersenden. Wird die Übersendung eines Andruckes nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Werden, gleich aus welchen Gründen, auf ein Andruckmuster verzichtet, so erlischt jegliches Reklamationsrecht in Bezug auf Textrichtigkeit, Dekorfarben und Dekorelementen.

5. Satz und Andruck werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag zurückgezogen wird.

VI. QUALITÄTSANFORDERUNG (IMPORTWARE)

Aufgrund der in den Herstellungsländern gegebenen Herstellungsmöglichkeiten für Porzellan, insbesondere bei Massenproduktionen, gilt als Qualitätsmaßstab Dutzendware in herkömmlicher „Ofensortierung“. Bei Ofensortierungsware sind generell nachfolgende leichte Fehler im keramischen/porzellanischen Endprodukt vom Kunden zu akzeptieren und stellen keinen Reklamationsgrund dar: Nadelstiche, Glasurschlieren, Glasurfarbabweichungen, Glasurglanz-Toleranzen, Unreinheiten, Eisenflecken und Punzen. Muster stellen einen qualitativen Durchschnitt dar.

VII. KERAMISCHER BUNTDRUCK

1. Ein 100%iges homogenes Druckbild und genauer Passer können wegen Toleranzen des zu bedruckenden Gegenstandes im Direktdruck nicht erzielt werden. Dadurch bedingte Abweichungen zur gestellten Farbkopie, simulierten oder unsimulierten Andruckmuster sind deshalb vom Kunden zu akzeptieren.

2. Bei der Dekoration mit keramischen Abziehbildern werden die Dekore mit Hand auf das Porzellan aufgebracht, dadurch sind gewisse Toleranzen bezüglich der Standgenauigkeit (1-2 mm) zu akzeptieren und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

3. Spülmaschinenfest: Die keramischen Buntdrucke und Inglasurspritzungen werden bei hohen Temperaturen eingebrannt und sind somit nach DIN 12875 spülmaschinenfest. Für die Dauer der Haltbarkeit kann keine Garantie übernommen werden, da die Haltbarkeit von dem eingesetzten Spülmittel und insbesondere von dem Wasserhärtegrad abhängig ist.

4. Bei Hydro-, XPressionfarben, Softtouchlack und allen anderen Produktionsverfahren sind die in den Auftragsbestätigungen ausgewiesenen spezifischen Hinweise zu beachten.

VIII. FARBWIEDERGABE

Keramische Buntdruckverfahren werden nicht nach Pantone- oder HKS-Skalen hergestellt. Sie lassen sich lediglich an diese bedingt angleichen. Auch aufgrund thermischer Einflüsse (Dekorbrand) und der daraus resultierenden chemischen Reaktionen, sowie der additiven Farbmischung der Dekorfarben mit der darunter liegenden Glasur sind Dekor-Farbabweichungen nicht auszuschließen und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Dekorbrand-Endergebnis-Farbabweichungen zum Andruckmuster bis DeltaE 6 je nach Glasurfarbe sind zu akzeptieren und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

IX. DRUCKFARBEN

Bei farbigen Reproduktionen im keramischen Buntdruck, sowie bei allen anderen Produktionsverfahren können geringfügige Farbabweichungen vom Original bzw. gegenüber dem Andruck sowie innerhalb der Auflage und zwischen Auflagendrucken vorkommen. Sie berechtigen nicht zur Mängelrüge. Farb-Reproduktionen ohne ein Andruckmuster sind als nicht druckendergebnisorientierte Blinddrucke zu bewerten und berechtigen deshalb nicht zur Farbreklamation. Farbqualitäts-Haftung im Rahmen der technischen Möglichkeiten nur bei Abweichungen vom Andruckmuster von mehr als DeltaE 6.

X. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN/VERRECHNUNG

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zahlungen sind in der Weise zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.

2. Wird eine bestellte Ware nach Fertigstellung und vor der Auslieferung an den Kunden bei uns oder bei unserem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Einlagerung der Ware ausgestellt.

3. Bei uns unbekannten Kunden behalten wir uns das Recht vor, Vorauskasse zu fordern.

4. Bei Zielüberschreitungen tritt sofortiger Zahlungsverzug ein und damit sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % -Punkten, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§14 BGB) ist, bei Verbrauchern (§ 13 BGB) im übrigen 5 % -Punkten, über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB p.a. zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird oder gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind berechtigt, unsere Lieferungen zurückzuhalten und dem Kunden eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Kunden nur gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

XI. ANNAHMEVERZUG

1. Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen oder den Kunden mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2. Sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 30 % des Vertragspreises zzgl. Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

3. Warenabrufaufträge gelten als Festaufträge und sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten verbindlich abzunehmen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, dem Kunden eine 3-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu fordern. In jedem Fall sind wir nach Ablauf vorgenannter Frist berechtigt, ein angemessenes Lagergeld zu berechnen. Abrufaufträge werden maximal 1 Jahr eingelagert und danach an den Kunden gesendet.

XII. EIGENTUMSVORBEHALT

Verbraucher

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dem Verbraucher wird jegliche Verfügung über unsere Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung untersagt.

Unternehmer

2. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

3. Der Unternehmer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nummern 4. und 5. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Unternehmer für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Die Forderungsabtretung nehmen wir hiermit an.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar ist, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Unternehmer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist. Auf unser Verlangen ist der Unternehmer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

Alle Kunden

6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

XIII. GEWÄHRLEISTUNGSFRISTEN/MÄNGELHAFTUNG/RÜGEOBLIEGEN-HEITEN/AUSSCHLUSSFRISTEN

1. Für Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

2. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatz oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

3. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

4. Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, hat die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Sachmängel der Ware sind unverzüglich nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Widrigenfalls bestehen keine Mängelansprüche gegen uns.

5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Kunden ein Mangel in Folge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

8. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

9. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Plänen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben, ergeben.

XIV. OFFENER/VERDECKTER SCHADEN

Sind im Rahmen der allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen schriftlich anzumelden: -offener Schaden/Fehlmengen am Rollschein -verdeckter Schaden/Fehlmengen innerhalb 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware. -unsere Versicherung behält sich vor, Schäden direkt per Sachverständigen vor Ort zu begutachten

XV. Produktionsfreigabe

Mit der schriftlichen Produktionsfreigabe übernimmt der Kunde die volle Haftung für Text-, Stand- und Farbfehler, die bereits aufgrund der genehmigten Vorlage(n) Farbkopien, Andruckmuster oder gestellten Produktionsmuster ersichtlich sind. Farbschwankungen gemäß der üblichen Toleranzen im keramischen Buntdruck (siehe Punkt VII. bis IX.) werden akzeptiert. Wir haften somit nur für Produktionsfehler.

XVI. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG UND VERJÄHRUNG

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2 .Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Davon unberührt bleiben unsere Haftungen aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführter Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

XVII. URHEBERRECHT

1. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen Verfahren und zu jeglichen Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei uns.

2. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seiner Auftragsrechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XVIII. HANDELSBRAUCH

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Filme, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

XIX. ARCHIVIERUNG

Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen. Für übersandte / zur Verfügung gestellte Manuskripte/Vorlagen usw. wird keinerlei Haftung übernommen. Filme werden maximal 2 Jahre kostenfrei eingelagert für Nachproduktionen, danach fallen die hierfür erforderlichen Vorkosten erneut an.

XX. WERBUNG

Wir behalten uns das Recht vor, von uns im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiter zu verwenden.

XXI. AUSFUHRNACHWEIS

Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außergebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wir dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu bezahlen.

XXII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

1. Erfüllungsort unserer Leistung ist bei Lieferung die Lieferadresse Endkunde, bei Abholung unser Lager.

2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind berechtigt, auch das Gericht anzurufen, das nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständig wäre.

3. Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht, insbesondere des BGB/HGB.

XXIII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten oder einzelne Klauseln unwirksam sind oder werden, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken und unwirksamen Klauseln diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke oder Unwirksamkeit gekannt hätten.